Steuerberatung Nürnberg: Umsatzsteuerliche Organschaft – Auch eine GmbH & Co. KG kann Organgesellschaft sein

Von admin am 31. Juli 2013 um 14:19

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 13.3.2013 entschieden, dass für Zwecke der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht nur juristische Personen z.B. Körperschaften wie AG, GmbH Organgesellschaft sein können, sondern auch Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des deutschen UStG verlangt für die umsatzsteuerliche Organschaft erstens, dass die Organgesellschaft eine juristische Person ist und zweitens, dass die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Das EU-Recht sieht insbesondere die erste Voraussetzung so nicht vor. Entsprechend begründet das Finanzgericht München sein Urteil mit dem gebotenen Grundsatz der steuerlichen Rechtsformneutralität des § 11 MwStSystRL.
Über die Revision entscheidet nun der BFH bzw. der EuGH. Das vorliegende Urteil hat, wenn es bestätigt wird, weitreichende Konsequenzen für die steuerliche Gestaltung von Unternehmens-Gruppen und Konzernen. Bis das abschließende Urteil vorliegt, müssen davon bereits jetzt betroffene Unternehmen die entsprechenden Bescheide verfahrensrechtlich offen halten.

Weiterhin lassen zwei Urteile des EuGH vom 9.4.2013 und 25.4.2013 Zweifel am Ausschluss von Holdings insb. Finanzholdings als potentielle Organträger in Deutschland aufkommen. Fragen stellen sich bezüglich der erforderlichen Unternehmereigenschaft der Holding als auch der – insbesondere wirtschaftlichen – Eingliederung von Organgesellschaften in eine Holding. Hier spricht einiges gegen die Rechtmäßigkeit der deutschen Regelungen.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an uns. Wir beraten Sie gerne.

Wirtschaftsprüfung Nürnberg: MaBV-Prüfung für Finanzanlagevermittler

Von admin am 22. Juli 2013 um 10:41

Im „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts“ vom 6.12.2011 wurde ein neuer § 34 f zum 01.01.2013 in die Gewerbeordnung (GewO) aufgenommen. Nun bestehen auch für die Vermittler von Investmentfondsanteilen, Anteilen an geschlossenen Fonds und sonstigen Vermögensanlagen Berufsausübungsregeln, die deutlich über die bisherigen (Gewerbeanmeldung gem. § 43 c GewO a.F.) hinaus gehen.

Als wesentliche Regelung ergibt sich eine Prüfpflicht aus § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Finanzanlagevermittler müssen die Prüfung auf eigene Kosten für das abgelaufene Kalenderjahr durchführen lassen. Der Prüfbericht muss bis zum 31.12. des Folgejahres bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde abgeliefert werden.

Geprüft wird die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 der Finanzanlagenvermittlerverordnung ergebenden Pflichten des Finanzanlagevermittlers.

Steuerberatung Nürnberg: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern

Von admin am 16. Juli 2013 um 12:47

Erneut versuchen Betrüger, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Ihre Masche: Sie geben sich per E-Mail als „Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)“ aus und geben vor, die betroffenen Bürger hätten zuviel Einkommensteuer gezahlt. Um diese nun zurückzuerhalten, müsse ein in der E-Mail angehängtes Antragsformular ausgefüllt werden, bei dem unter anderem Angaben zu Kontoverbindung und Kreditkarte sowie Sicherheitscode gemacht werden sollen.
Das BZSt warnt davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren.
Benachrichtigungen über Steuererstattungen werden nicht per Mail verschickt und Kontenverbindungen nie in dieser Form abgefragt. Zuständig für die Rückerstattung von überzahlten Steuern ist zudem nicht das BZSt, sondern das jeweils zuständige Finanzamt.

Pressemitteilung des Bundeszentralamts für Steuern vom 15.7.2013

Steuerberatung Nürnberg: Betrieblicher Schuldzinsenabzug bei Investition im Anlagevermögen (§ 4 Abs. 4a EStG)

Von admin am 10. Juli 2013 um 12:08

Mit BMF-Schreiben vom 18.2.2013 hat die Finanzverwaltung auf diverse BFH-Urteile reagiert und zum Schuldzinsenabzug bei der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Stellung bezogen.
Danach hat die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts weder die Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. des § 4 Abs. 4a EStG zur Folge, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat. Hierzu ist nicht erforderlich, dass im Rahmen der geänderten Zuordnung ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Ob abziehbare Schuldzinsen vorliegen, ist ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel zu bestimmen.

Hierzu gilt: Werden Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem dann die Anschaffungs- oder Herstellkosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bezahlt werden oder wird zunächst das Kontokorrentkonto belastet und anschließend eine Umschuldung in ein Darlehen vorgenommen, kann ein Finanzierungszusammenhang nur angenommen werden, wenn ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme besteht. Der Zusammenhang gilt als vermutet, wenn innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel auf das Kontokorrentkonto die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens finanziert werden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage muss der Steuerpflichtige den Finanzierungszusammenhang nachweisen. Schuldzinsen sind auch unbeschränkt abziehbar, wenn durch die Finanzierung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf dem Kontokorrentkonto erst ein negativer Saldo entsteht oder sich erhöht. Unter Umständen muss hier eine Aufteilung der Schuldzinsen erfolgen in privat veranlasst, betrieblich veranlasst mit Abzugsbeschränkung und/oder betrieblich veranlasst ohne Abzugsbeschränkung.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an uns.

Steuerberatung Nürnberg: Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1%-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Von admin am 10. Juli 2013 um 11:57

BFH-Urteile vom 21.03.13 VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und vom 18.04.13 VI R 23/12

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1%-Regelung zu bewerten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen vom 21. März 2013 und 18. April 2013 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

Im Streitfall (VI R 31/10) stellte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte er den Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Klägerin für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, denn eine private Nutzung des Dienstwagens habe nicht stattgefunden. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Deshalb hatte das Finanzgericht den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung zu Recht (auch ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt) als Arbeitslohn angesehen.

Der BFH bestätigte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass der Vorteil nach der 1%-Regelung zu bewerten sei. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt keine tatsächliche Nutzung voraus, sondern verweist nur auf die 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Mit dem Betrag, der nach der 1%-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben – unabhängig von Nutzungsart und –umfang – pauschal abgegolten werden. Diese Typisierung hat der BFH wiederholt als verfassungsgemäß erachtet. Da im Streitfall ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden war, kam eine andere Entscheidung nicht in Betracht.

In zwei weiteren Urteilen vom 21. März 2013 (VI R 46/11 und VI R 42/12) sowie in einem Urteil vom 18. April 2013 (VI R 23/12) hat der BFH aber auch (nochmals) verdeutlicht, dass die 1 %-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat
BFH, Pressemitteilung Nr. 38/2013 v. 10.7.2013

Steuerberatung Nürnberg: Sicherheitszertifikat ab 1.9.2013 zwingend für Lohnsteuer und Umsatzsteuer

Von admin am 10. Juli 2013 um 11:34

Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen elektronisch mit Sicherheitszertifikat übermittelt werden
Arbeitgeber und Unternehmer müssen spätestens ab 1.9.2013 ihre Lohnsteuer-Anmeldungen und ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht nur elektronisch, sondern auch mithilfe eines Sicherheitszertifikats ans Finanzamt übermitteln. Diese authentifizierte, also eindeutig einem Unternehmen zuzuordnende Übermittlung ist gesetzlich vorgeschrieben, um größtmögliche Datensicherheit zu gewährleisten. Zwar besteht die Regelung hierzu bereits seit dem 1.1.2013. Nach Ablauf einer großzügigen Übergangsfrist, die nun am 31.8.2013 endet, sind Übermittlungen an das Finanzamt ohne Registrierung nicht mehr möglich.
Aus diesem Grund verschicken die rheinland-pfälzischen Finanzämter in den nächsten Tagen rund 40.000 Informationsschreiben an Unternehmen, die bislang ohne Sicherheitszertifikat übermittelt haben. Sollte die hierfür erforderliche Registrierung bis zum 31.8.2013 nicht erfolgt sein, können die Steuer(vor)anmeldungen nicht vom Finanzamt bearbeitet werden. Die betroffenen Unternehmer müssen in diesem Fall mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser kann bis zu 10 % der angemeldeten Steuer betragen.
Vorteil dieser Art der Datenübermittlung: Durch die papierlose Kommunikation, bei der eine Unterschrift nicht mehr erforderlich ist, werden Zeit und Kosten gespart.
Wie funktioniert die Authentifizierung und wo ist das Sicherheitszertifikat erhältlich?
Das erforderliche Zertifikat – in diesem Fall für Organisationen – gibt es kostenlos nach einer Registrierung unter www.elsteronline.de. Es ist zu empfehlen, die Registrierung mit der Steuernummer des Unternehmens durchzuführen. Zur Vermeidung von Verspätungsschlägen sollte dies bereits jetzt erfolgen, da der Registrierungsvorgang bis zu 14 Tage dauern kann.
Eine genaue Schritt für Schritt-Anleitung zur Registrierung für Unternehmen findet sich unter www.fin-rlp.de/home/elster.
Weitere Informationen zum Thema elektronische Steuererklärungen sind im Internet unter www.elster.de zu finden.
Für Rückfragen steht die ELSTER-Hotline unter: 0800 52 35 055 oder per E-Mail unter: hotline@elster.de zur Verfügung.

OFD Koblenz, Pressemeldung v. 8.7.2013

Steuerberatung Nürnberg: Altverluste – Grüße aus der Vergangenheit

Von admin am 26. April 2013 um 11:13

Mit Einführung der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 gilt für Erträge und Kursgewinne des Kapitalvermögens ein gesonderter Steuersatz von 25 Prozent. Als Folge daraus können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Allerdings gibt es zurzeit noch eine Sonderregelung für die sogenannten „Altverluste“. Sofern sie sich im Rahmen der Einkommensteuererklärungen bis zum Veranlagungszeitraum 2008 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften – insbesondere aus Wertpapiergeschäften – haben feststellen lassen, können Sie diese mit Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren verrechnen, die ab 2009 angeschafft wurden.

Achtung: Diese Möglichkeit endet am 31.12.2013. Von da an können verbleibende Verlustvorträge nur noch mit Veräußerungsgewinnen aus Nicht-Wertpapiergeschäften verrechnet werden, beispielsweise aus Goldverkäufen innerhalb der 1-Jahres Frist oder mit Grundstücksverkäufen innerhalb der 10-Jahres Frist. Sind derartige Geschäfte nicht geplant, so könnten viele Verluste steuerlich ungenutzt bleiben.

Was ist zwecks Verlustnutzung nun in 2013 sinnvollerweise zu tun? Soweit möglich, sollten Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die der Abgeltungssteuer unterliegen, realisiert werden. Durch Nutzung des Verlustvortrags werden diese Gewinne quasi steuerfrei gestellt. Ein möglicher anschließender Rückkauf der Wertpapiere zu einem höheren Einstandskurs mindert so die Steuerlast bei einer künftigen Gewinnrealisierung. Die einfachste Variante, um dieses zu erreichen, wäre natürlich, Gewinne an der Börse zu realisieren. Dazu werden bestenfalls kurz vor einem Ausschüttungstermin Aktien mit Gewinn veräußert. Nach der Ausschüttung kann dann sogar der Wiedereinstieg auf niedrigerem Niveau erfolgen, wodurch quasi Dividenden in Kursgewinne getauscht werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, festverzinsliche Wertpapiere kurz vor einem Zinstermin zu verkaufen. Die bis zum Verkauf bereits verdienten Zinsen bescheinigt die Bank dann als Teil des Verkaufspreises. Damit kann man die Zinserträge unter dem Strich – durch eine Verrechnung mit Altverlusten – steuerfrei einkassieren.

Haben Sie dazu Fragen? Wir beraten Sie gerne.

Steuerberatung Nürnberg: Alles E (Elektronisch) oder Was? Von ELSTER, E-Bilanz, ELStAM bis ELENA

Von admin am 05. März 2013 um 11:06

Im Rahmen von ELSTER müssen seit 2005 Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen sowie ab 2011 auch die Jahres-Steuererklärungen (für Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie Einkommensteuererklärung, Feststellungserklärung bei Gewinneinkünften) elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Ab dem 01.01.2013 muss bei den Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen die Übermittlung mittels elektronischer Authentifizierung erfolgen, wofür im ELSTEROnline-Portal eine Registrierung erforderlich ist.
Im Rahmen der E-Bilanz müssen Unternehmer dann ab 2014 auch die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung spätestens für das Wirtschaftsjahr 2013 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Im Hinblick auf die geforderte Taxonomie muss sinnvollerweise die Buchhaltung ab dem 1.1.2013 so umgestellt werden, dass sie den Anforderungen gerecht wird.
Auch zu beachten sind durch Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Seit dem 1.11.2012 können die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1.1.2013 abrufen; grundsätzlich besteht dazu die Pflicht für laufenden Arbeitslohn, der für das Kalenderjahr 2013 gezahlt wird. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten in 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum (i.d.R. Dezember 2013) abzurufen und anzuwenden hat.
Auch wenn die Einführungszeitpunkte für E-Bilanz und ELStAM mehrfach verschoben wurden, sind die vorgegebenen Umsetzungstermine zu beachten. Die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung auf Antrag des Steuerpflichtigen zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichtet, wird wohl nur sehr eingeschränkt zur Anwendung kommen.

Warum nun werden alle Steuerpflichtigen digitalisiert? Zielsetzungen sind offiziell die Kostensenkung und der Bürokratieabbau – tatsächlich aber auch eine effizientere Kontrolle.
Werden diese Ziele auch wirklich erreicht? Auch wenn Gewerbetreibende und Selbständige seit Januar 2011 ihre Jahres-Steuererklärungen auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung übermitteln müssen, sind die Belege auch weiterhin per Post einzureichen. Auch die ab 2013 im Rahmen von ELSTAM neu zu beantragenden Freibeträge sind am besten wie zuvor schriftlich beim Finanzamt anzufordern.
Auch bei der Einführung der E-Bilanz erwarten die Unternehmen nach aktuellen Umfragen1) eher finanzielle Belastungen als sinkende Kosten. Die E-Bilanz ist nicht etwa anstatt der üblichen Jahresabschlussunterlagen zu übermitteln, sondern zusätzlich. Und zwar, um intensiv zu bearbeitende Steuerfälle auszuwählen. Im Übrigen stimmen die gemäß der Taxonomie zu übermittelnden Daten in keinster Weise mit denen bei Offenlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger überein. Somit verwundert es auch nicht, dass gemäß den Umfragen1) die meisten Unternehmen Software-Investitionen für diesen Zweck zu vermeiden versuchen.
Es ist festzustellen, dass vor allem das Ziel der effizienteren Kontrolle verfolgt wird.

Wir raten Ihnen bezüglich ELSTAM, die Übergangsfrist bis zum Dezember 2013 zu nutzen und die abrufbaren Daten vor Verwendung mit den Mitarbeitern abzustimmen.
Bei der Umsetzung der E-Bilanz empfehlen wir die wirtschaftlichen Gesichtspunkte in den Vordergrund zu stellen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.
Übrigens: Das ELENA-Verfahren (elektronisches Entgeltnachweis-Verfahren), für das seitens der Personalwirtschaft hohe Vorleistungen erbracht wurden, wurde nach Verschiebung der Einführung auf 2014 aus Datenschutzgründen durch die zuständigen Bundesministerien am 18.7.2011 schnellstmöglich eingestellt, obwohl bereits ab 2010 die erforderlichen Meldungen zu erstellen waren.
1) KPMG: Die Folgen der neuen E-Bilanz, vom 12.2.2013

Steuerberatung Nürnberg: E-Bilanz

Von admin am 24. Januar 2013 um 15:40

In § 5b EStG ist geregelt, dass Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind. Erstmals verpflichtend anzuwenden ist die Vorschrift für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, also für 2012. Im Erstjahr wird allerdings nicht beanstandet, wenn die Übermittlung noch nicht in elektronischer Form erfolgt. Somit müssen erstmals Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für 2013 im Jahr 2014 elektronisch nach der geforderten Taxonomie übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt authentifiziert über ELSTER.
Die elektronische Übertragung der E-Bilanz kann entweder in Form einer Steuerbilanz oder aber als Handelsbilanz mit einer zusätzlichen steuerlichen Überleitung erfolgen. Im Hinblick auf die Taxonomie muss sinnvollerweise die Buchhaltung ab dem 1.1.2013 so umgestellt werden, dass sie den Anforderungen gerecht wird. Vorrangiger Handlungsbedarf besteht insofern, als ausgehend vom Ergebnis einer Kontenplananalyse eine differenziertere Verbuchung auf zusätzlichen Konten und/oder auch eine Zusammenfassung von Konteninhalten erforderlich sind.
Grundsätzlich erfolgt die Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach einer Kerntaxonomie. Für bestimmte Wirtschaftszweige und Branchen wurden Spezialtaxonomien (Banken, Versicherungen) oder Ergänzungstaxonomien (Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegedienstleister, Kommunale Eigenbetriebe) entwickelt.
Bei Nichtbeachtung der elektronischen Übermittlungspflichten drohen Sanktionen.

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Steuerberatung Nürnberg: Einführung des elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahrens (ELStAM)

Von Thomas Klask am 12. Dezember 2012 um 14:34

Das Bundesministerium der Finanzen hat das vorläufigen Startschreiben zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch den Arbeitgeber und Anwendungsgrundsätze für den Einführungszeitraum 2013 bekannt gegeben. Seit dem 1.11.2012 können die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1.1.2013 abrufen; grundsätzlich besteht dazu die Pflicht für laufenden Arbeitslohn, der für das Kalenderjahr 2013 gezahlt wird. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten in 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum (i.d.R. Dezember 2013) abzurufen und anzuwenden hat. In 2013 kann das Lohnsteuerabzugsverfahren demnach nach Maßgabe der Regelungen für das Papierverfahren oder für das ELStAM-Verfahren durchgeführt werden. Solange der Arbeitgeber in 2013 das ELStAM-Verfahren nicht anwendet, sind weiterhin die Papierbescheinigungen (insb. Lohnsteuerkarte 2010, Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2010, 2011 oder 2013 des Finanzamts) zu verwenden, wobei die zuletzt ausgestellte amtliche Bescheinigung maßgebend ist.
Für den Fall unzutreffender ELStAM wegen abweichender Meldedaten und aus anderen Gründen gelten besondere Regelungen. Ebenso für den erstmaligen Einsatz des ELStAM-Verfahrens nach dem Starttermin, die Anwendung/Nichtanwendungen der abgerufenen ELStAM, etc.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an uns.

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