Steuerberatung Nürnberg: Alles E (Elektronisch) oder Was? Von ELSTER, E-Bilanz, ELStAM bis ELENA

Von admin am 05. März 2013 um 11:06

Im Rahmen von ELSTER müssen seit 2005 Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen sowie ab 2011 auch die Jahres-Steuererklärungen (für Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie Einkommensteuererklärung, Feststellungserklärung bei Gewinneinkünften) elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Ab dem 01.01.2013 muss bei den Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen die Übermittlung mittels elektronischer Authentifizierung erfolgen, wofür im ELSTEROnline-Portal eine Registrierung erforderlich ist.
Im Rahmen der E-Bilanz müssen Unternehmer dann ab 2014 auch die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung spätestens für das Wirtschaftsjahr 2013 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Im Hinblick auf die geforderte Taxonomie muss sinnvollerweise die Buchhaltung ab dem 1.1.2013 so umgestellt werden, dass sie den Anforderungen gerecht wird.
Auch zu beachten sind durch Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Seit dem 1.11.2012 können die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1.1.2013 abrufen; grundsätzlich besteht dazu die Pflicht für laufenden Arbeitslohn, der für das Kalenderjahr 2013 gezahlt wird. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten in 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum (i.d.R. Dezember 2013) abzurufen und anzuwenden hat.
Auch wenn die Einführungszeitpunkte für E-Bilanz und ELStAM mehrfach verschoben wurden, sind die vorgegebenen Umsetzungstermine zu beachten. Die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung auf Antrag des Steuerpflichtigen zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichtet, wird wohl nur sehr eingeschränkt zur Anwendung kommen.

Warum nun werden alle Steuerpflichtigen digitalisiert? Zielsetzungen sind offiziell die Kostensenkung und der Bürokratieabbau – tatsächlich aber auch eine effizientere Kontrolle.
Werden diese Ziele auch wirklich erreicht? Auch wenn Gewerbetreibende und Selbständige seit Januar 2011 ihre Jahres-Steuererklärungen auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung übermitteln müssen, sind die Belege auch weiterhin per Post einzureichen. Auch die ab 2013 im Rahmen von ELSTAM neu zu beantragenden Freibeträge sind am besten wie zuvor schriftlich beim Finanzamt anzufordern.
Auch bei der Einführung der E-Bilanz erwarten die Unternehmen nach aktuellen Umfragen1) eher finanzielle Belastungen als sinkende Kosten. Die E-Bilanz ist nicht etwa anstatt der üblichen Jahresabschlussunterlagen zu übermitteln, sondern zusätzlich. Und zwar, um intensiv zu bearbeitende Steuerfälle auszuwählen. Im Übrigen stimmen die gemäß der Taxonomie zu übermittelnden Daten in keinster Weise mit denen bei Offenlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger überein. Somit verwundert es auch nicht, dass gemäß den Umfragen1) die meisten Unternehmen Software-Investitionen für diesen Zweck zu vermeiden versuchen.
Es ist festzustellen, dass vor allem das Ziel der effizienteren Kontrolle verfolgt wird.

Wir raten Ihnen bezüglich ELSTAM, die Übergangsfrist bis zum Dezember 2013 zu nutzen und die abrufbaren Daten vor Verwendung mit den Mitarbeitern abzustimmen.
Bei der Umsetzung der E-Bilanz empfehlen wir die wirtschaftlichen Gesichtspunkte in den Vordergrund zu stellen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.
Übrigens: Das ELENA-Verfahren (elektronisches Entgeltnachweis-Verfahren), für das seitens der Personalwirtschaft hohe Vorleistungen erbracht wurden, wurde nach Verschiebung der Einführung auf 2014 aus Datenschutzgründen durch die zuständigen Bundesministerien am 18.7.2011 schnellstmöglich eingestellt, obwohl bereits ab 2010 die erforderlichen Meldungen zu erstellen waren.
1) KPMG: Die Folgen der neuen E-Bilanz, vom 12.2.2013

Steuerberatung Nürnberg: Einführung des elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahrens (ELStAM)

Von Thomas Klask am 12. Dezember 2012 um 14:34

Das Bundesministerium der Finanzen hat das vorläufigen Startschreiben zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch den Arbeitgeber und Anwendungsgrundsätze für den Einführungszeitraum 2013 bekannt gegeben. Seit dem 1.11.2012 können die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1.1.2013 abrufen; grundsätzlich besteht dazu die Pflicht für laufenden Arbeitslohn, der für das Kalenderjahr 2013 gezahlt wird. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten in 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum (i.d.R. Dezember 2013) abzurufen und anzuwenden hat. In 2013 kann das Lohnsteuerabzugsverfahren demnach nach Maßgabe der Regelungen für das Papierverfahren oder für das ELStAM-Verfahren durchgeführt werden. Solange der Arbeitgeber in 2013 das ELStAM-Verfahren nicht anwendet, sind weiterhin die Papierbescheinigungen (insb. Lohnsteuerkarte 2010, Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2010, 2011 oder 2013 des Finanzamts) zu verwenden, wobei die zuletzt ausgestellte amtliche Bescheinigung maßgebend ist.
Für den Fall unzutreffender ELStAM wegen abweichender Meldedaten und aus anderen Gründen gelten besondere Regelungen. Ebenso für den erstmaligen Einsatz des ELStAM-Verfahrens nach dem Starttermin, die Anwendung/Nichtanwendungen der abgerufenen ELStAM, etc.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an uns.