Steuerberatung Nürnberg: Altverluste – Grüße aus der Vergangenheit

Von admin am 26. April 2013 um 11:13

Mit Einführung der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 gilt für Erträge und Kursgewinne des Kapitalvermögens ein gesonderter Steuersatz von 25 Prozent. Als Folge daraus können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Allerdings gibt es zurzeit noch eine Sonderregelung für die sogenannten „Altverluste“. Sofern sie sich im Rahmen der Einkommensteuererklärungen bis zum Veranlagungszeitraum 2008 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften – insbesondere aus Wertpapiergeschäften – haben feststellen lassen, können Sie diese mit Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren verrechnen, die ab 2009 angeschafft wurden.

Achtung: Diese Möglichkeit endet am 31.12.2013. Von da an können verbleibende Verlustvorträge nur noch mit Veräußerungsgewinnen aus Nicht-Wertpapiergeschäften verrechnet werden, beispielsweise aus Goldverkäufen innerhalb der 1-Jahres Frist oder mit Grundstücksverkäufen innerhalb der 10-Jahres Frist. Sind derartige Geschäfte nicht geplant, so könnten viele Verluste steuerlich ungenutzt bleiben.

Was ist zwecks Verlustnutzung nun in 2013 sinnvollerweise zu tun? Soweit möglich, sollten Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die der Abgeltungssteuer unterliegen, realisiert werden. Durch Nutzung des Verlustvortrags werden diese Gewinne quasi steuerfrei gestellt. Ein möglicher anschließender Rückkauf der Wertpapiere zu einem höheren Einstandskurs mindert so die Steuerlast bei einer künftigen Gewinnrealisierung. Die einfachste Variante, um dieses zu erreichen, wäre natürlich, Gewinne an der Börse zu realisieren. Dazu werden bestenfalls kurz vor einem Ausschüttungstermin Aktien mit Gewinn veräußert. Nach der Ausschüttung kann dann sogar der Wiedereinstieg auf niedrigerem Niveau erfolgen, wodurch quasi Dividenden in Kursgewinne getauscht werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, festverzinsliche Wertpapiere kurz vor einem Zinstermin zu verkaufen. Die bis zum Verkauf bereits verdienten Zinsen bescheinigt die Bank dann als Teil des Verkaufspreises. Damit kann man die Zinserträge unter dem Strich – durch eine Verrechnung mit Altverlusten – steuerfrei einkassieren.

Haben Sie dazu Fragen? Wir beraten Sie gerne.