Steuerberatung Nürnberg: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern

Von admin am 16. Juli 2013 um 12:47

Erneut versuchen Betrüger, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Ihre Masche: Sie geben sich per E-Mail als „Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)“ aus und geben vor, die betroffenen Bürger hätten zuviel Einkommensteuer gezahlt. Um diese nun zurückzuerhalten, müsse ein in der E-Mail angehängtes Antragsformular ausgefüllt werden, bei dem unter anderem Angaben zu Kontoverbindung und Kreditkarte sowie Sicherheitscode gemacht werden sollen.
Das BZSt warnt davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren.
Benachrichtigungen über Steuererstattungen werden nicht per Mail verschickt und Kontenverbindungen nie in dieser Form abgefragt. Zuständig für die Rückerstattung von überzahlten Steuern ist zudem nicht das BZSt, sondern das jeweils zuständige Finanzamt.

Pressemitteilung des Bundeszentralamts für Steuern vom 15.7.2013

Steuerberatung Nürnberg: Betrieblicher Schuldzinsenabzug bei Investition im Anlagevermögen (§ 4 Abs. 4a EStG)

Von admin am 10. Juli 2013 um 12:08

Mit BMF-Schreiben vom 18.2.2013 hat die Finanzverwaltung auf diverse BFH-Urteile reagiert und zum Schuldzinsenabzug bei der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Stellung bezogen.
Danach hat die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts weder die Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. des § 4 Abs. 4a EStG zur Folge, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat. Hierzu ist nicht erforderlich, dass im Rahmen der geänderten Zuordnung ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Ob abziehbare Schuldzinsen vorliegen, ist ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel zu bestimmen.

Hierzu gilt: Werden Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem dann die Anschaffungs- oder Herstellkosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bezahlt werden oder wird zunächst das Kontokorrentkonto belastet und anschließend eine Umschuldung in ein Darlehen vorgenommen, kann ein Finanzierungszusammenhang nur angenommen werden, wenn ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme besteht. Der Zusammenhang gilt als vermutet, wenn innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel auf das Kontokorrentkonto die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens finanziert werden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage muss der Steuerpflichtige den Finanzierungszusammenhang nachweisen. Schuldzinsen sind auch unbeschränkt abziehbar, wenn durch die Finanzierung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf dem Kontokorrentkonto erst ein negativer Saldo entsteht oder sich erhöht. Unter Umständen muss hier eine Aufteilung der Schuldzinsen erfolgen in privat veranlasst, betrieblich veranlasst mit Abzugsbeschränkung und/oder betrieblich veranlasst ohne Abzugsbeschränkung.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an uns.

Steuerberatung Nürnberg: Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1%-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Von admin am 10. Juli 2013 um 11:57

BFH-Urteile vom 21.03.13 VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und vom 18.04.13 VI R 23/12

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1%-Regelung zu bewerten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen vom 21. März 2013 und 18. April 2013 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

Im Streitfall (VI R 31/10) stellte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte er den Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Klägerin für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, denn eine private Nutzung des Dienstwagens habe nicht stattgefunden. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Deshalb hatte das Finanzgericht den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung zu Recht (auch ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt) als Arbeitslohn angesehen.

Der BFH bestätigte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass der Vorteil nach der 1%-Regelung zu bewerten sei. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt keine tatsächliche Nutzung voraus, sondern verweist nur auf die 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Mit dem Betrag, der nach der 1%-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben – unabhängig von Nutzungsart und –umfang – pauschal abgegolten werden. Diese Typisierung hat der BFH wiederholt als verfassungsgemäß erachtet. Da im Streitfall ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden war, kam eine andere Entscheidung nicht in Betracht.

In zwei weiteren Urteilen vom 21. März 2013 (VI R 46/11 und VI R 42/12) sowie in einem Urteil vom 18. April 2013 (VI R 23/12) hat der BFH aber auch (nochmals) verdeutlicht, dass die 1 %-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat
BFH, Pressemitteilung Nr. 38/2013 v. 10.7.2013

Steuerberatung Nürnberg: Sicherheitszertifikat ab 1.9.2013 zwingend für Lohnsteuer und Umsatzsteuer

Von admin am 10. Juli 2013 um 11:34

Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen elektronisch mit Sicherheitszertifikat übermittelt werden
Arbeitgeber und Unternehmer müssen spätestens ab 1.9.2013 ihre Lohnsteuer-Anmeldungen und ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht nur elektronisch, sondern auch mithilfe eines Sicherheitszertifikats ans Finanzamt übermitteln. Diese authentifizierte, also eindeutig einem Unternehmen zuzuordnende Übermittlung ist gesetzlich vorgeschrieben, um größtmögliche Datensicherheit zu gewährleisten. Zwar besteht die Regelung hierzu bereits seit dem 1.1.2013. Nach Ablauf einer großzügigen Übergangsfrist, die nun am 31.8.2013 endet, sind Übermittlungen an das Finanzamt ohne Registrierung nicht mehr möglich.
Aus diesem Grund verschicken die rheinland-pfälzischen Finanzämter in den nächsten Tagen rund 40.000 Informationsschreiben an Unternehmen, die bislang ohne Sicherheitszertifikat übermittelt haben. Sollte die hierfür erforderliche Registrierung bis zum 31.8.2013 nicht erfolgt sein, können die Steuer(vor)anmeldungen nicht vom Finanzamt bearbeitet werden. Die betroffenen Unternehmer müssen in diesem Fall mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser kann bis zu 10 % der angemeldeten Steuer betragen.
Vorteil dieser Art der Datenübermittlung: Durch die papierlose Kommunikation, bei der eine Unterschrift nicht mehr erforderlich ist, werden Zeit und Kosten gespart.
Wie funktioniert die Authentifizierung und wo ist das Sicherheitszertifikat erhältlich?
Das erforderliche Zertifikat – in diesem Fall für Organisationen – gibt es kostenlos nach einer Registrierung unter www.elsteronline.de. Es ist zu empfehlen, die Registrierung mit der Steuernummer des Unternehmens durchzuführen. Zur Vermeidung von Verspätungsschlägen sollte dies bereits jetzt erfolgen, da der Registrierungsvorgang bis zu 14 Tage dauern kann.
Eine genaue Schritt für Schritt-Anleitung zur Registrierung für Unternehmen findet sich unter www.fin-rlp.de/home/elster.
Weitere Informationen zum Thema elektronische Steuererklärungen sind im Internet unter www.elster.de zu finden.
Für Rückfragen steht die ELSTER-Hotline unter: 0800 52 35 055 oder per E-Mail unter: hotline@elster.de zur Verfügung.

OFD Koblenz, Pressemeldung v. 8.7.2013

Steuerberatung Nürnberg: Altverluste – Grüße aus der Vergangenheit

Von admin am 26. April 2013 um 11:13

Mit Einführung der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 gilt für Erträge und Kursgewinne des Kapitalvermögens ein gesonderter Steuersatz von 25 Prozent. Als Folge daraus können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Allerdings gibt es zurzeit noch eine Sonderregelung für die sogenannten „Altverluste“. Sofern sie sich im Rahmen der Einkommensteuererklärungen bis zum Veranlagungszeitraum 2008 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften – insbesondere aus Wertpapiergeschäften – haben feststellen lassen, können Sie diese mit Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren verrechnen, die ab 2009 angeschafft wurden.

Achtung: Diese Möglichkeit endet am 31.12.2013. Von da an können verbleibende Verlustvorträge nur noch mit Veräußerungsgewinnen aus Nicht-Wertpapiergeschäften verrechnet werden, beispielsweise aus Goldverkäufen innerhalb der 1-Jahres Frist oder mit Grundstücksverkäufen innerhalb der 10-Jahres Frist. Sind derartige Geschäfte nicht geplant, so könnten viele Verluste steuerlich ungenutzt bleiben.

Was ist zwecks Verlustnutzung nun in 2013 sinnvollerweise zu tun? Soweit möglich, sollten Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die der Abgeltungssteuer unterliegen, realisiert werden. Durch Nutzung des Verlustvortrags werden diese Gewinne quasi steuerfrei gestellt. Ein möglicher anschließender Rückkauf der Wertpapiere zu einem höheren Einstandskurs mindert so die Steuerlast bei einer künftigen Gewinnrealisierung. Die einfachste Variante, um dieses zu erreichen, wäre natürlich, Gewinne an der Börse zu realisieren. Dazu werden bestenfalls kurz vor einem Ausschüttungstermin Aktien mit Gewinn veräußert. Nach der Ausschüttung kann dann sogar der Wiedereinstieg auf niedrigerem Niveau erfolgen, wodurch quasi Dividenden in Kursgewinne getauscht werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, festverzinsliche Wertpapiere kurz vor einem Zinstermin zu verkaufen. Die bis zum Verkauf bereits verdienten Zinsen bescheinigt die Bank dann als Teil des Verkaufspreises. Damit kann man die Zinserträge unter dem Strich – durch eine Verrechnung mit Altverlusten – steuerfrei einkassieren.

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