Gesetzliche Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 08.07.2021 die Vollverzinsung dahingehend beanstandet, dass der Gesetzgeber den angewendeten, festen Zinssatz von 0,5% je vollem Zinsmonat seit 2014 hätte anpassen müssen. Die Unvereinbarkeitserklärung hat für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 zur Folge, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden diese Normen insoweit nicht mehr anwenden dürfen. Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 treffen.
Im Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO, dessen Entwurf am 13.02.2022 veröffentlicht wurde, soll der Zinssatz für Verzinsungszeiträume rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15% pro Monat, also 1,8% pro Jahr, gesenkt und an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden.
Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes alle 3 Jahre – erstmals zum 01.01.2026 – mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume angepasst werden.
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