Angaben zur Grundsteuer-Erklärung

Von Thomas Klask am 13. Mai 2022 um 09:43

Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück / Immobilie eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“. Also eine Steuererklärung. Diese Erklärung muss elektronisch eingereicht werden. Dies wird ab 01.07.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist (derzeit) jedoch bereits der 31.10.2022.

Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt in der Regel per öffentlicher Bekanntmachung. Sie erhalten also kein Schreiben vom Finanzamt per Post. Jeder, der Grundvermögen besitzt ist betroffen.

Für jedes Objekt benötigen wir für Ihre Erklärung insbes. diese Angaben und Unterlagen:

  • Lage des Grundstücks (Adresse)
  • Lage Land- und Forstwirtschaft (LuF Grundstücke sind auch betroffen).
  • Gemarkung, Flur und Flurstück
  • Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
  • Fläche des Grundstücks in qm
  • Grundfläche des Gebäudes
  • Gesamtfläche des Gebäudes
  • (ggf. anteilige) Wohnfläche (wichtig)
  • mehrere Gemeinden     [ja/nein]
  • Eigentumsverhältnisse: wer steht im Grundbuch
  • Miteigentumsanteil     [Zähler/Nenner]
  • Nutzungsart
  • Baudenkmal     [ja/nein]
  • ggf. Abbruchverpflichtung

Sie finden diese Daten zum Beispiel im Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchauszug, im alten Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid, in einer Teilungserklärung.
Sollten diese erforderlichen grundstücksbezogenen Daten nicht auffindbar sein, kann eine Flurkarte beim Vermessungsamt und ein Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

Gesetzliche Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Von Thomas Klask am 13. Mai 2022 um 09:42

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 08.07.2021 die Vollverzinsung dahingehend beanstandet, dass der Gesetzgeber den angewendeten, festen Zinssatz von 0,5% je vollem Zinsmonat seit 2014 hätte anpassen müssen. Die Unvereinbarkeitserklärung hat für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 zur Folge, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden diese Normen insoweit nicht mehr anwenden dürfen. Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 treffen.
Im Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO, dessen Entwurf am 13.02.2022 veröffentlicht wurde, soll der Zinssatz für Verzinsungszeiträume rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15% pro Monat, also 1,8% pro Jahr, gesenkt und an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden.
Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes alle 3 Jahre – erstmals zum 01.01.2026 – mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume angepasst werden.

Minijobgrenze und Mindestlohn werden ab Oktober 2022 angehoben

Von Thomas Klask am 13. Mai 2022 um 09:41

Der Mindestlohn wird mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 01.10.2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöht.

Ebenfalls ab 01.10.2022 soll die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. Minijobs) angehoben werden, die aktuell noch bei 450 Euro liegt.
Die neue Geringfügigkeitsgrenze soll sich dynamisch aus einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum geltenden Mindestlohn berechnen. Für Oktober 2022 ergibt sich mit dieser Formel eine Grenze von 520 Euro, die der Arbeitnehmer durchschnittlich, im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, verdienen darf.

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midi-Jobs) wird am 01.10.2022 auf 1.600 Euro, statt bisher 1.300 Euro, angehoben.

Ausweitung der Abgabefrist der Steuererklärungen 2020

Von Thomas Klask am 08. April 2022 um 12:51

Das Bundeskabinett verlängerte die Frist der Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2020 in beratenden Fällen um drei Monate bis zum 31. August 2022.

Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuer-Erklärung bis 31. Oktober 2022

Von Thomas Klask am 08. April 2022 um 12:40

Für alle Grundstücke muss im Zeitraum 1. Juli bis 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgegeben werden. Hintergrund ist das Grundsteuerreformgesetz, welches darauf abzielt die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks mit neuen Berechnungsmethoden abzubilden. Grundstücke und Immobilien werden neu bewertet. Ab 1. Januar 2025 ist die Grundsteuer auf Basis der neuen Bewertung zu zahlen.

Bitte kommen Sie zeitnah bezüglich notwendiger Vorarbeiten auf uns zu.

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von IT

Von Thomas Klask am 08. April 2022 um 12:37

Das BMF hat die Nutzungsdauer von Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware endgültig auf ein Jahr festgelegt. Die einjährigen Nutzungsdauer führt nicht zu einer Sofortabschreibung oder zu einer besonderen Form der Abschreibung. Die Abschreibung beginnt im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und das Wirtschaftsgut und ist in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Abweichend von §7 Abs.1 S. 4 EstG wird aber die Abschreibung in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht von der Finanzverwaltung beanstandet.

COVID-19 – Der Weg aus der Krise

Von admin am 08. Juni 2020 um 13:13

Viele Unternehmen sind aufgrund der Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Schieflage geraten.
Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen gibt es Förderprogramme der Bundesregierung und der Länder. Doch wer hat hier den Durchblick? Welches Förderprogramm ist für Ihr Unternehmen das richtige und wie sind Hilfen zu beantragen?
Welche wirtschaftlichen Maßnahmen sind darüber hinaus jetzt entscheidend, um Know-How für die Zukunft zu sichern und Liquidität zu erhalten?

Bei uns sind Sie richtig, wenn Sie eine kompetente, wirtschaftliche Beratung benötigen.
Eine solche Beratung ist ausschließlich bei Wirtschaftsprüfern und Beratern, die bei der BAFA (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle) registriert sind, förderfähig. Wir erfüllen diese Voraussetzung.

Wir finden gemeinsam für Sie den richtigen Weg durch die Krise.
Sprechen Sie uns an.

Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

Von Thomas Klask am 04. Dezember 2017 um 09:43

Urteil vom 27.9.2017 XI R 15/15

Ist ein Rechtsanwalt beratend für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig, muss er dem Bundeszentralamt für Steuern Zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. September 2017 XI R 15/15 entschieden hat, dürfen Rechtsanwälte die Abgabe dieser Meldungen mit den darin geforderten Angaben nicht unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern.

Bundesfinanzhof
Pressestelle Tel. (089) 9231-400
Pressereferent Tel. (089) 9231-300

Umsatzsteuer im Begräbniswald

Von admin am 13. November 2017 um 08:50

Urteil vom 21.6.2017 V R 3/17
Urteil vom 21.6.2017 V R 4/17

Das Einräumen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen kann als Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei sein. Erforderlich ist hierfür nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juni 2017 V R 3/17 und V R 4/17, dass räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen überlassen werden, so dass Dritte von einer Nutzung der Parzelle ausgeschlossen sind.

Bundesfinanzhof
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Grunderwerbsteuer: Kein einheitliches Vertragswerk bei wesentlich geändertem Generalübernehmervertrag

Von admin am 30. Mai 2017 um 10:08

Urteil vom 8.3.2017 II R 38/14

Der Bundesfinanzhof (BFH) legt Grenzen für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks fest, so dass nicht jedes Bauprojekt, das sich auf den Kauf von Grundstücken und die anschließende Bebauung richtet, zur Grunderwerbsteuerpflicht der Bauerrichtungskosten führt. Wie der BFH mit Urteil vom 8. März 2017 II R 38/14 entschieden hat, liegt ein einheitlicher Erwerbsgegenstand nicht vor, wenn der zunächst angebotene Generalübernehmervertrag zur Bebauung des Grundstücks nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags in wesentlichen Punkten geändert wurde. Indizien für eine wesentliche Abweichung sind die Änderung der Flächengrößen und/oder der Baukosten um mehr als 10 % sowie die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes, das für das Bauvorhaben prägend ist. Zudem ist ein einheitlicher Erwerbsgegenstand insgesamt zu verneinen, wenn sich die ursprünglich angebotene Baumaßnahme nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags durch zusätzliche Bauten wesentlich ändert. Dies gilt unabhängig davon, ob daneben die weiteren, im ursprünglichen Angebot bereits enthaltenen Gebäude im Wesentlichen wie geplant errichtet werden. Der Grunderwerbsteuer unterliegt in solchen Fällen nur der Kaufpreis für das Grundstück.

Die Klägerin erwarb im Jahr 2003 von verschiedenen Grundstückseigentümern mehrere Grundstücke zur Bebauung; das flächenmäßig größte Grundstücksareal kaufte sie von einem Veräußerer (Veräußerer A). Das Angebot auf Abschluss eines Bauerrichtungsvertrags mit einem Generalübernehmer, das die Klägerin vor den Grundstückskaufverträgen eingeholt hatte, war auf die schlüsselfertige und funktionsgerechte Erstellung von Hallen gerichtet. Im August 2004 schloss die Klägerin mit dem Generalübernehmer abweichend vom ursprünglichen Angebot einen Vertrag über die Errichtung von mehreren Hallen sowie einem zusätzlichen Konferenzgebäude. Die Baukosten erhöhten sich dadurch um 12 %. Das Finanzamt ging davon aus, dass die von der Klägerin insgesamt erworbenen Grundstücke nach den Grundsätzen über den einheitlichen Erwerbsgegenstand in bebautem Zustand Gegenstand der Erwerbsvorgänge gewesen seien. Es setzte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest, wobei im angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid der Kaufpreis für das vom Veräußerer A erworbene Grundstücksareal und die Kosten für die Errichtung der Gebäude auf sämtlichen Grundstücken als Bemessungsgrundlage angesetzt waren. Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht ging ebenfalls davon aus, dass die Klägerin die Grundstücke in bebautem Zustand erworben habe; es minderte aber die Bemessungsgrundlage um die Bauerrichtungskosten für das Konferenzgebäude und um weitere fehlerhaft einbezogene Kosten.

Die Revision der Klägerin war im Wesentlichen erfolgreich. Der BFH hat entschieden, dass die Klägerin das Grundstücksareal vom Veräußerer A in unbebautem Zustand erworben hat. Die Bauerrichtungskosten waren nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks fehlte es an einem objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag mit dem Veräußerer A und dem Vertrag mit dem zur Bauerrichtung verpflichteten Generalübernehmer. Der Generalübernehmervertrag beruhte auf einem erst nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags wesentlich geänderten Angebot. Die Änderung des Angebots ergab sich aus der Aufnahme des Konferenzgebäudes und aus der Erhöhung der Baukosten um rund 12 %.

Bundesfinanzhof
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