Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von IT
Das BMF hat die Nutzungsdauer von Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware endgültig auf ein Jahr festgelegt. Die einjährigen Nutzungsdauer führt nicht zu einer Sofortabschreibung oder zu einer besonderen Form der Abschreibung. Die Abschreibung beginnt im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und das Wirtschaftsgut und ist in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Abweichend von §7 Abs.1 S. 4 EstG wird aber die Abschreibung in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht von der Finanzverwaltung beanstandet.
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