Keine Gewerbesteuerbefreiung ambulanter Dialysezentren

Von admin am 16. Mai 2017 um 10:02

Urteil vom 25.1.2017 I R 74/14

Nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes können Krankenhäuser, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen, Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation von der Gewerbesteuer befreit sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25. Januar 2017 I R 74/14 entschieden, dass ambulante Dialysezentren von der Steuerbefreiung nicht erfasst sind.

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Von admin am 06. Februar 2017 um 11:56
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BFH Beschluss vom 11. Januar 2017 : Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse

Von admin am 16. Januar 2017 um 09:50

Urteil vom 20.9.2016 X R 23/15

Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. September 2016 X R 23/15 unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung dient, dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif.

BFH Beschluss vom 20.10.2016 zu dem Thema: Kein Werbungskostenabzug bei eigener Bereicherung aufgrund strafbarer Handlung

Von admin am 30. Dezember 2016 um 08:59

Urteil vom 20.10.2016 VI R 27/15

Macht sich der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit strafbar, liegen keine Werbungskosten vor, wenn er durch die Tat seinen Arbeitgeber bewusst schädigen oder sich bereichern wollte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Oktober 2016 VI R 27/15 entschieden hat.

Im Streitfall war der Kläger Vorstandsmitglied einer AG und an dieser beteiligt. Aus dieser Aktienbeteiligung floss ihm für das Geschäftsjahr 1997 eine Dividendenzahlung zu. Nach der Veräußerung der Beteiligung und dem Ausscheiden aus dem Vorstand wurde der Kläger wegen des Erstellens einer falschen Bilanz zum 31. Dezember 1997 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Überdies machte die AG zivilgerichtlich Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend. Der Zivilrechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wollte der Kläger Zahlungen von über 1, 2 Mio. € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wissen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Die Zahlungen seien nicht beruflich, sondern privat veranlasst, weil der Kläger aus der schädigenden Handlung – insbesondere der unrichtigen Darstellung der Vermögensverhältnisse der AG – einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen habe.

Der BFH hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die Gewinnausschüttung, an der der Kläger teilhatte, wäre ohne den überhöhten Gewinnausweis, den der Kläger als Vorstand der AG zu verantworten hatte, nicht möglich gewesen. Zudem hat der Kläger dadurch den Wert seiner Beteiligung verfälscht und bei der Veräußerung seiner Aktien einen ansonsten am Markt nicht zu erzielenden Kaufpreis erlangt. In einem solchen Fall werde der Erwerbsbezug von Schadensersatzleistungen an den geschädigten Arbeitgeber und beruflichem Fehlverhalten aufgehoben. Ein Werbungskostenabzug entsprechender Aufwendungen sei damit ausgeschlossen.

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.10.2016, VI R 27/15

Steuerberatung durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12

Von admin am 15. Dezember 2016 um 09:10

Im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, für inländische Steuerpflichtige steuerberatend tätig zu werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12 entschieden hat. Dem liegt ein vom BFH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zugrunde (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827).

Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Großbritannien und einer Niederlassung in den Niederlanden als Bevollmächtigte zurückgewiesen, weil sie eine Umsatzsteuererklärung für eine inländische GmbH erstellt und an das FA übermittelt hatte. Die ausländische Gesellschaft ist in Deutschland nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht (FG) zurück. Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Steuerberatungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Zurückweisung nach nationalem Recht nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war.

Nach dem Urteil des BFH kann sich die Steuerberatungsgesellschaft aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit berufen. Liegt im EU-Ausland keine dem deutschen Steuerberatungsgesetz entsprechende Reglementierung vor, kommt es darauf an, dass zumindest eine nachhaltige Berufsausübung gegeben ist. Letzteres erfordert, dass in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang eine steuerberatende Tätigkeit im Ausland ausgeübt wurde. Zudem muss ein Berufshaftpflichtschutz vorliegen. Hierzu hat das FG im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen. Das FG hat dabei auch zu prüfen, ob die Klägerin aufgrund einer im Inland unterhaltenen geschäftlichen Präsenz in den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit fällt und damit den deutschen Vorschriften zur Berufsausübung unterliegt.

Bundesfinanzhof
Pressestelle
Pressereferent

Vorlage an den Großen Senat des BFH zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Von admin am 23. November 2016 um 11:40

Beschluss vom 21.7.2016   IV R 26/14

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat zu entscheiden, ob eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt, Anspruch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hat, wenn sie an einer gleichfalls grundstücksverwaltenden, aber nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Der IV. Senat des BFH hat diese Frage dem Großen Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2016 IV R 26/14 vorgelegt.

Die vom Großen Senat nunmehr zu treffende Entscheidung ist für den Immobilienbereich von großer Bedeutung. Denn grundsätzlich wird die Verwaltung von Immobilien nicht von der Gewerbesteuer erfasst. Gewerbesteuer kann nur anfallen, wenn die Verwaltung von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, die allein aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt. Beschränkt sich die Gesellschaft aber auf die Immobilienverwaltung, wird der daraus erwirtschaftete Gewinn durch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Ergebnis vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Bei großen Vermögen kann ein Interesse daran bestehen, Immobilien in Untergesellschaften auszugliedern. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob dies ohne Gefährdung der Freistellung von der Gewerbesteuer möglich ist.

Im konkreten Streitfall war die Klägerin, eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die Eigentümerin einer Immobilie war. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG geltend. Nach dem Grundtatbestand dieser Vorschrift ist der Gewinn bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, um den Teil des Gewerbeertrags zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Das Finanzamt versagte diese erweiterte Kürzung, da die Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei.

Nach der in dem Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht ist der Begriff des eigenen Grundbesitzes steuerrechtlich auszulegen. Steuerrechtlich wird das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Ein in zivilrechtlichem Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück ist aus dieser –vom vorlegenden Senat favorisierten– Perspektive nicht deren „eigener Grundbesitz“, sondern Grundbesitz der Gesellschafter. Geht man –wie es ein anderer Senat des BFH vertreten hat– allein vom Zivilrecht aus, ist der Grundbesitz der Personengesellschaft zuzuordnen. Über diese danach im BFH umstrittene Frage hat jetzt der Große Senat des BFH zu entscheiden.

Bundesfinanzhof IV R 26/14
Pressemitteilung vom 26.10.2016
Pressemitteilung Nr. 68/2016

BFH entscheidet mehrere Rechtsfragen zum Vorsteuerabzug einer Holding und zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Von admin am 26. Juli 2016 um 13:51

Pressetext:
Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 19. Januar 2016 XI R 38/12 mehrere Rechtsfragen zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding (geschäftsleitenden Holding) und zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft geklärt.

I. Vorsteuerabzug einer Führungsholding
Im Streitfall erbrachte die Klägerin, eine Holding, an ihre Tochter-Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG entgeltliche administrative und kaufmännische Dienstleistungen. Daneben legte sie u.a. Kapital verzinslich bei einer Bank an. Zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit und des Erwerbs der Anteile an den Tochtergesellschaften bezog die Klägerin ihrerseits Dienstleistungen von anderen Unternehmen (wie z.B. die Erstellung eines Ausgabeprospekts und Rechtsberatungsleistungen).
Die Klägerin begehrte für die auf die Dienstleistungen entfallende Umsatzsteuer den vollen Vorsteuerabzug.
Der BFH hat im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 18. Juli 2015 C-108/14 und C-109/14, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (EU:C:2015:496) entschieden, dass der Klägerin für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zusteht. Allerdings ist die verzinsliche Anlage eines Teils des eingeworbenen Kapitals bei einer Bank ein umsatzsteuerfreier Umsatz, so dass die mit der Kapitalanlage in Zusammenhang stehende Vorsteuer (anteilig) nicht abziehbar ist. Auf die erforderliche Vorsteueraufteilung kann auch nicht aufgrund der Vereinfachungsregelung des § 43 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verzichtet werden, weil die verzinsliche Anlage von Kapital zur Haupttätigkeit der Klägerin gehört. Der BFH hat die Sache deshalb an das Finanzgericht (FG) Hamburg zurückverwiesen.

II. Umsatzsteuerrechtliche Organschaft
Ein zweiter Schwerpunkt der Entscheidung ist die Frage, ob eine GmbH & Co. KG im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Organgesellschaft sein kann.
Besteht eine Organschaft, sind die im Inland gelegenen Unternehmensteile des Organträgers und seiner Organgesellschaften als ein Unternehmen zu behandeln und der Organträger wird Steuerschuldner für alle Leistungen, die der Organkreisgegenüber Dritten erbringt. Liegt eine Organschaft vor, wirkt sich dies deshalb auf die Höhe der gegenüber dem Organträger festzusetzenden Umsatzsteuer aus.
Voraussetzung hierfür ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, was nach bisherigem deutschen Verständnis ein Verhältnis der Unterordnung der Organgesellschaft unter den Organträger voraussetzt.
Der BFH ist im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 18. Juli 2015 C-108/14 und C-109/14, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (EU:C:2015:496) zu dem Ergebnis gelangt, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG jedenfalls insoweit unionsrechtswidrig ist, als die Vorschrift vorsieht, dass eine GmbH & Co. KG allein aufgrund ihrer Rechtsform nicht Organgesellschaft sein kann. Dieser Ausschluss ist weder zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen noch zur Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und angemessen. Weiter hat der BFH entschieden, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Begriff „juristische Person“ auch eine GmbH & Co. KG umfasst. Er knüpft dabei an Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts an, die dieselbe Auslegung in anderem Zusammenhang bereits ebenfalls vorgenommen haben.
Ob das weitere Erfordernis des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, dass die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein muss, mit Unionsrecht vereinbar ist, ließ der XI. Senat des BFH aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen des FG offen. Der V. Senat des BFH hat dazu mit Urteil vom 2. Dezember 2013 V R 15/14 die Auffassung vertreten, es sei weiter daran festzuhalten, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte bei der Organgesellschaft verfügen muss und dass zudem im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der Organgesellschaft bestehen muss (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2016 vom 27. Januar 2016).

Bundesfinanzhof, XI-R-38/12
Pressemitteilung vom 09.03.2016
Pressemitteilung Nr. 23/2016

Umsatzsteuerliche Neuregelung für jPöR durch § 2b UStG

Von admin am 12. Juli 2016 um 10:44

Die Finanzverwaltung definierte bisher den nicht steuerbaren Hoheitsbereich von jPöR relativ weit: Vermögensverwaltung durch jPöR wurde als nicht steuerbar gesehen. Auch Beistands-leistungen, die sog. Amtshilfe, wurde als nicht steuerbar anerkannt.
Nach bisheriger Rechtslage waren lediglich Tätigkeiten von jPöR steuerbar, soweit diese im Rahmen eines „Betriebs gewerblicher Art“ (BgA) ausgeübt wurden.
Ein BgA liegt bei Kommunen vor, wenn sie nicht nur typisch hoheitliche Funktionen wahrnehmen, sondern sich auch auf wirtschaftlichem Gebiet betätigen. Dabei orientiert sich Bewertung an der Frage, ob auch ein Privater die Tätigkeit gewerblich betreiben könnte.
Insoweit handelt es sich um ein rein auf steuerlichen Vorschriften basierenden Konstrukt:
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG liegt ein unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiger BgA vor, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, die einer nachhaltigen, wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient. Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen. Das Umsatzsteuerrecht folgte in seiner Anwendung dem Körperschaftsteuerrecht (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG).
Die Finanzverwaltung konkretisierte dies dadurch, dass ein BgA immer dann vorliegt, wenn der Gesamtumsatz im Kalenderjahr € 30.678,00 übersteigt, wobei auch mehrere BgA einer jPöR möglich sind.
Beispiele für BgA sind die Entsorgung von Wertstoffen, die Vermietung und Verpachtung von Gaststätten und Sportstätten und der Betrieb von Tiefgaragen und Parkdecks.
In einer Reihe neuerer Urteile schränkt der BFH (V R 10/09 vom 15. April 2010 und V R 41/10 vom 10. November 2011) den sog. Hoheitsbereich jetzt deutlich ein und sieht hoheitliches Haneln nur noch dann für gegeben, wenn ein Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage vorliegt, ohne dass es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt:
• Mit Urteil vom 15. April 2010 sieht der BFH – im Gegensatz zur Steuerpflichtigen, einer Hochschule in der Rechtsform einer KdöR und zur Vorinstanz – in der Gestattung der Aufstellung von Automaten auf dem Hochschulgelände, der entgeltlichen Überlassung von Personal und der Überlassung von Sachmitteln an Hochschulbedienstete einen BgA und damit eine umsatzsteuerbare und auch umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit. Es fehlt lt. BFH an einer hoheitlichen Tätigkeit, vielmehr habe die Hochschule wie ein privatwirtschaftlicher Unternehmer gehandelt. Es liege auch keine nichtsteuerbare Vermögensverwaltung vor.
• Mit weiterem Urteil vom 10. November 2011 sieht der BFH – im Gegensatz zum Finanzamt und zur Vorinstanz – die entgeltliche und auch unentgeltliche Überlassung einer Sporthalle durch eine Kommune als unternehmerische und damit umsatzsteuerbare und auch umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit im Rahmen eines BgA. Die Überlassung erfolgt an örtliche Schulen, Sportvereine, einzelne Personen und Personengruppen und auch an andere Kommunen. Lt. BFH ist die Betätigung einer jPöR auf privatrechtlicher Grundlage immer unternehmerische Tätigkeit und auch die Betätigung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ist bei Wettbewerbsrelevanz unternehmerische Tätigkeit. Diese sieht der BFH aufgrund der EuGH-Recht¬sprechung als durch das Finanzgericht nicht berücksichtigt, weil „größere“ Wettbewerbs¬verzerrungen nur dann zu verneinen sind, wenn „die Behandlung öffentlicher Einrichtungen als Nichtsteuerpflichtige … lediglich zu unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führen würde“.
Aufgrund der neuen Urteile des BFH und des EuGH ist der Gesetzgeber tätig geworden und hat eine Neuregelung der Umsatzbesteuerung von jPöR mit Wirkung ab dem 01. Januar 2016 mit Übergangsregelung bis 01. Januar 2017 und Optionsmöglichkeit bis 01. Januar 2021 umgesetzt. Während das Umsatzsteuerrecht für jPöR bisher auf das Körperschaftsteuerrecht abgestellt hat, bedeutet der neu eingefügte § 2b UStG eine eigenständige Regelung für jPöR. Für diesen ergeben sich nachfolgende Prüfungsschritte:
• Betätigt sich die jPöR auf privatrechtlicher Grundlage, gelten gem. § 2b Abs. 1 UStG die allgemeinen Reglungen des § 2 UStG für unternehmerische Bestätigung. Unternehmer sind jPöR auch bei Tätigkeiten i.S.d. § 2b Abs. 4 UStG (z.B. Tätigkeit der Notare im Landesdienst, Abgabe von Brillen und Brillenteilen durch Selbstabgabestellen der Sozialversicherungsträger, etc.),
• Betätigt sich die jPöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Rahmen der öffentlichen Gewalt gilt diese gem. § 2b Abs. 1 UStG nicht als Unternehmer. Ausgenommen davon sind Tätigkeiten und Leistungen, die zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen, was der Fall ist
o wenn die von jPöR im Kalenderjahr erzielten Umsätze für gleichartige Tätigkeiten voraussichtlich mindestens EUR 17.500 betragen oder
o wenn vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage Leistungen erbracht werden, die ohne Option i.S.d. § 9 UStG keiner Steuerbefreiung unterliegen.
• Sofern Leistungen von jPöR an andere jPöR ausgeführt werden, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere aber nicht vor,
o wenn die Leistungen aufgrund Gesetz nur von jPöR erbracht werden dürfen oder
o wenn die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird, was der Fall ist z.B. bei Leistungen,
 die auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
 die dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
 die ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden,
 die der Leistende gleichartig im Wesentlichen an andere jPöR erbringt.

Fazit der Neuregelung der Umsatzbesteuerung:
Aus § 2b UStG folgt unter anderem, dass eine Vielzahl von Besteuerungsprivilegien von jPöR aufgehoben werden.
Im Gegenzug können aber unter Umständen erhebliche Liquiditätseffekte aus dem Vorsteuerabzug generiert werden.
Weiterhin wird jede Betätigung von jPöR auf privatrechtlicher Grundlage nunmehr als unternehmerisch eingestuft.
JPöR gelten weiterhin nicht als Unternehmer i.S.d. UStG, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt obliegen und die Nichtbesteuerung dieser Tätigkeiten nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Diese Regelung orientiert sich weitgehend am Art. 13 MwStSystR:
Folge dieser Regelung ist, dass insbesondere der Bereich der Vermögensverwaltung durch jPöR gegenüber privaten Rechtsträgern umsatzsteuerbar ist. Bezüglich der Umsatzsteuerpflicht sind jedoch die Steuerbefreiungen des § 4 UStG zu prüfen.
Begünstigte interkommunale Kooperationen können unter den Voraussetzungen des § 2b Abs. 3 UStG durchgeführt werden. Beim Leistungsaustausch zwischen jPöR ist zunächst zu prüfen, ob diese aufgrund gesetzlicher Regelungen nur von jPöR erbracht werden dürfen. Ist dies nicht der Fall, weil die Leistungen z.B. auch von einem privaten Dritten erbracht werden können, kann die Nichtsteuerbarkeit evtl. durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen, der ein nur kostendeckendes Entgelt vorsieht.

JPöR sollten sich zeitnah um steuerliche Unterstützung kümmern, da bzgl. der Anwendung von § 2b USTG bis Ende 2016 Entscheidungsbedarf besteht.
Wollen Sie mehr erfahren, scheuen Sie sich nicht mit uns Kontakt aufzunehmen.

Steuerberatung Nürnberg: Finanzministerium gibt Hinweise zur Selbstanzeige

Von admin am 20. August 2013 um 10:50

Heinold: „Jetzt reinen Tisch machen.“
Kiel. Die Zahl der Selbstanzeigen ist in der ersten Jahreshälfte 2013 sprunghaft angestiegen. Während sich in der ersten Jahreshälfte 2012 gerade einmal 28 Steuerpflichtige angezeigt haben, sind bis Ende Juni 2013 schon 182 Selbstanzeigen bei den Finanzämtern eingegangen. Seit Anfang 2010 hat sich damit die Zahl der Selbstanzeigen auf 937 erhöht. Die Mehrsteuern aufgrund dieser Selbstanzeigen summieren sich auf rund 141
Mio. Euro.
Finanzministerin Heinold nahm den Anstieg der Selbstanzeigen zum Anlass, um nochmals auf die schwerwiegenden Folgen von Steuerhinterziehung aufmerksam zu machen und Steuersünder aufzufordern, von der Chance, ungestraft in die Legalität zurückzukehren, jetzt Gebrauch zu machen. Das Finanzministerium weist zu diesem Zweck auf die Einzelheiten der Selbstanzeige hin.
Heinold: „Steuerhinterziehung ist eine Straftat und wird zu Recht hart bestraft. Wer Steuern hinterzieht, geht deshalb ein gewaltiges Risiko ein. Durch die Berichterstattung der letzten Wochen ist das vielen Steuerhinterziehern offenbar erst richtig klar geworden. Der sprunghafte Anstieg der Selbstanzeigen hat mich deshalb nicht überrascht. Erstaunt hat mich eher, wie lange manche Steuerhinterzieher mit der permanenten Angst vor Entdeckung leben konnten. Viele haben sich bereits durch die Selbstanzeige von dieser Angst befreit. Für die anderen geben wir Hinweise, wie eine Selbstanzeige erfolgen kann. Allen Steuerhinterziehern muss klar sein, dass das Entdeckungsrisiko angesichts des Ankaufs von Steuer-CDs, den immer wieder auftretenden Datenlecks bei Auslandsbanken und dem zunehmenden Informationsaustausch innerhalb und außerhalb der Europäischen Union sehr hoch ist. Noch bietet die Selbstanzeige Steuersündern die Möglichkeit, ihr Geld ungestraft zurück ins Land zu holen und ordentlich zu versteuern. Ich kann daher jedem nur nahe legen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Jetzt ist die Zeit, um reinen Tisch zu machen.“

Hinweise zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Worum geht es bei der Selbstanzeige?
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Diese kann nach § 370 der Abgabenordnung (AO) mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung kann jedoch durch eine Selbstanzeige (§ 371 AO) vermieden werden. Der Steuersünder muss für eine wirksame Selbstanzeige seine nicht oder nicht vollständig gegenüber dem Finanzamt erklärten Einkünfte und sein Vermögen für die noch nicht strafrechtlich verjährten Zeiträume (im Regelfall die letzten 5 Jahre) vollumfänglich offenlegen. Die Selbstanzeige darf sich nicht nur als sogenannte „Teilselbstanzeige“ auf ausgesonderte Steuerquellen bzw. ausgesonderte steuerliche Sachverhalte beziehen. Damit soll der Missbrauch des Instituts der strafbefreienden Selbstanzeige als Instrument einer Steuerhinterziehungsstrategie (sogenannte „Salamitaktik“) ausgeschlossen werden.

Sie haben Ihre Einnahmen nicht oder nicht vollständig dem Finanzamt erklärt und
möchten dies dem Finanzamt anzeigen, um straffrei zu bleiben?
1. Melden Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Sie können einen Brief schicken, anrufen oder persönlich vorbeikommen.
2. Teilen Sie dem Finanzamt die verschwiegenen Einnahmen in vollem Umfang und wahrheitsgemäß nach Jahren gegliedert mit und legen Sie die betreffenden Unterlagen (z.B. Bankunterlagen) bei. Falls Sie noch keine Unterlagen haben, schätzen Sie Ihre Einnahmen sorgfältig, nachvollziehbar und großzügig. Reichen Sie die Unterlagen schnellstmöglich nach.
3. Grundsätzlich gilt: Angesichts der Konsequenzen, die mit einer unvollständigen oder falschen Selbstanzeige verbunden sind, sollte bei der Erstellung und Abgabe der Selbstanzeige die Hilfe eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch genommen werden.

Sie werden nicht bestraft, wenn
Sie Ihre Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen. Vollständig sind die Angaben, wenn alle noch nicht gegenüber dem Finanzamt erklärten Einnahmen, die innerhalb der strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre (im Regelfall 5 Jahre) im Rahmen einer Steuerart erzielt wurden, offenbart werden. Wichtig ist, dass Sie die hinterzogenen Steuern innerhalb der Ihnen vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlen.

Insbesondere in diesen Fällen ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich:
1. das Finanzamt hat die Tat bereits entdeckt,
2. das Finanzamt hat Ihnen bzw. Ihrem steuerlichen Vertreter bereits zuvor eine Ihren Betrieb betreffende Prüfungsanordnung bekannt gegeben,
3. das Finanzamt hat ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet und bekannt gegeben,
4. ein Amtsträger der Finanzbehörde steht zwecks Durchführung von steuerlichen Prüfungshandlungen bereits „vor der Tür“ oder
5. die Summe der hinterzogenen Steuern eines Jahres bezogen auf eine Steuerart übersteigt einen Betrag von 50.000 €. In diesen Fällen wird von einer weiteren Strafverfolgung nach § 398a AO nur dann abgesehen, wenn Sie die Steuerschuld in der vom Finanzamt gesetzten Frist begleichen und zusätzlich einen Geldbetrag
in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern an die Staatskasse zahlen.

Wer hilft Ihnen bei der Erstellung und Abgabe Ihrer Selbstanzeige weiter?
1. Ihr Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein,
2. Ihr Rechtsanwalt

Medien-Information vom 29.7.2013 des Finanzministeriums Schleswig Holsteins

Steuerberatung Nürnberg: Was brauchen Auszubildende und Ferienjobber im Jahr 2013 fürs Finanzamt?

Von admin am 31. Juli 2013 um 14:25

Die bekannten Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise Ersatzbescheinigungen 2011, 2012 oder 2013) werden im Laufe des Jahres 2013 schrittweise durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgelöst. „Zukünftig werden Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Beschäftigten elektronisch mitgeteilt“, so Finanzpräsident Dietrich Weilbach, Steuerabteilungsleiter der Oberfinanzdirektion Karlsruhe.

Für ledige Auszubildende, die im Jahr 2013 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, gelten vereinfachende Regelungen. „Der Arbeitgeber kann bei diesen Auszubildenden für den ELStAM-Abruf ein erstes Dienstverhältnis anmelden, wenn ihm dies der Auszubildende schriftlich bestätigt. Der Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung bedarf es dann nicht“, so Finanzpräsident Weilbach weiter. Wendet der Arbeitgeber noch keine ELStAM an, kann er ebenfalls ohne Vorlage der Papierbescheinigungen die Steuerklasse I bei der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde legen. Der Auszubildende muss hier neben der genannten Bestätigung dem Arbeitgeber lediglich noch seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum und seine Religionszugehörigkeit mitteilen.
„Hingegen benötigen Ferienjobber in der Regel eine Ersatzbescheinigung 2013, sofern sie keine Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise eine entsprechende Bescheinigung für das Jahr 2011 oder 2012 besitzen oder diese verloren gegangen ist“, so der Finanzpräsident abschließend.

OFD Karlsruhe, Pressemitteilung Nr. 07/2013 vom 22.07.2013

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