Wirtschaftsprüfung Nürnberg: MaBV-Prüfung für Finanzanlagevermittler
Im „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts“ vom 6.12.2011 wurde ein neuer § 34 f zum 01.01.2013 in die Gewerbeordnung (GewO) aufgenommen. Nun bestehen auch für die Vermittler von Investmentfondsanteilen, Anteilen an geschlossenen Fonds und sonstigen Vermögensanlagen Berufsausübungsregeln, die deutlich über die bisherigen (Gewerbeanmeldung gem. § 43 c GewO a.F.) hinaus gehen.
Als wesentliche Regelung ergibt sich eine Prüfpflicht aus § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Finanzanlagevermittler müssen die Prüfung auf eigene Kosten für das abgelaufene Kalenderjahr durchführen lassen. Der Prüfbericht muss bis zum 31.12. des Folgejahres bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde abgeliefert werden.
Geprüft wird die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 der Finanzanlagenvermittlerverordnung ergebenden Pflichten des Finanzanlagevermittlers.