Steuerberatung Nürnberg: E-Bilanz

Von admin am 24. Januar 2013 um 15:40

In § 5b EStG ist geregelt, dass Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind. Erstmals verpflichtend anzuwenden ist die Vorschrift für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, also für 2012. Im Erstjahr wird allerdings nicht beanstandet, wenn die Übermittlung noch nicht in elektronischer Form erfolgt. Somit müssen erstmals Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für 2013 im Jahr 2014 elektronisch nach der geforderten Taxonomie übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt authentifiziert über ELSTER.
Die elektronische Übertragung der E-Bilanz kann entweder in Form einer Steuerbilanz oder aber als Handelsbilanz mit einer zusätzlichen steuerlichen Überleitung erfolgen. Im Hinblick auf die Taxonomie muss sinnvollerweise die Buchhaltung ab dem 1.1.2013 so umgestellt werden, dass sie den Anforderungen gerecht wird. Vorrangiger Handlungsbedarf besteht insofern, als ausgehend vom Ergebnis einer Kontenplananalyse eine differenziertere Verbuchung auf zusätzlichen Konten und/oder auch eine Zusammenfassung von Konteninhalten erforderlich sind.
Grundsätzlich erfolgt die Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach einer Kerntaxonomie. Für bestimmte Wirtschaftszweige und Branchen wurden Spezialtaxonomien (Banken, Versicherungen) oder Ergänzungstaxonomien (Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegedienstleister, Kommunale Eigenbetriebe) entwickelt.
Bei Nichtbeachtung der elektronischen Übermittlungspflichten drohen Sanktionen.

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.