Steuerberatung Nürnberg: Betrieblicher Schuldzinsenabzug bei Investition im Anlagevermögen (§ 4 Abs. 4a EStG)
Mit BMF-Schreiben vom 18.2.2013 hat die Finanzverwaltung auf diverse BFH-Urteile reagiert und zum Schuldzinsenabzug bei der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Stellung bezogen.
Danach hat die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts weder die Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. des § 4 Abs. 4a EStG zur Folge, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat. Hierzu ist nicht erforderlich, dass im Rahmen der geänderten Zuordnung ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Ob abziehbare Schuldzinsen vorliegen, ist ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel zu bestimmen.
Hierzu gilt: Werden Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem dann die Anschaffungs- oder Herstellkosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bezahlt werden oder wird zunächst das Kontokorrentkonto belastet und anschließend eine Umschuldung in ein Darlehen vorgenommen, kann ein Finanzierungszusammenhang nur angenommen werden, wenn ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme besteht. Der Zusammenhang gilt als vermutet, wenn innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel auf das Kontokorrentkonto die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens finanziert werden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage muss der Steuerpflichtige den Finanzierungszusammenhang nachweisen. Schuldzinsen sind auch unbeschränkt abziehbar, wenn durch die Finanzierung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf dem Kontokorrentkonto erst ein negativer Saldo entsteht oder sich erhöht. Unter Umständen muss hier eine Aufteilung der Schuldzinsen erfolgen in privat veranlasst, betrieblich veranlasst mit Abzugsbeschränkung und/oder betrieblich veranlasst ohne Abzugsbeschränkung.
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