Steuerberatung Nürnberg: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern

Von admin am 16. Juli 2013 um 12:47

Erneut versuchen Betrüger, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Ihre Masche: Sie geben sich per E-Mail als „Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)“ aus und geben vor, die betroffenen Bürger hätten zuviel Einkommensteuer gezahlt. Um diese nun zurückzuerhalten, müsse ein in der E-Mail angehängtes Antragsformular ausgefüllt werden, bei dem unter anderem Angaben zu Kontoverbindung und Kreditkarte sowie Sicherheitscode gemacht werden sollen.
Das BZSt warnt davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren.
Benachrichtigungen über Steuererstattungen werden nicht per Mail verschickt und Kontenverbindungen nie in dieser Form abgefragt. Zuständig für die Rückerstattung von überzahlten Steuern ist zudem nicht das BZSt, sondern das jeweils zuständige Finanzamt.

Pressemitteilung des Bundeszentralamts für Steuern vom 15.7.2013

Steuerberatung Nürnberg: Betrieblicher Schuldzinsenabzug bei Investition im Anlagevermögen (§ 4 Abs. 4a EStG)

Von admin am 10. Juli 2013 um 12:08

Mit BMF-Schreiben vom 18.2.2013 hat die Finanzverwaltung auf diverse BFH-Urteile reagiert und zum Schuldzinsenabzug bei der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Stellung bezogen.
Danach hat die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts weder die Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. des § 4 Abs. 4a EStG zur Folge, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat. Hierzu ist nicht erforderlich, dass im Rahmen der geänderten Zuordnung ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Ob abziehbare Schuldzinsen vorliegen, ist ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel zu bestimmen.

Hierzu gilt: Werden Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem dann die Anschaffungs- oder Herstellkosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bezahlt werden oder wird zunächst das Kontokorrentkonto belastet und anschließend eine Umschuldung in ein Darlehen vorgenommen, kann ein Finanzierungszusammenhang nur angenommen werden, wenn ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme besteht. Der Zusammenhang gilt als vermutet, wenn innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel auf das Kontokorrentkonto die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens finanziert werden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage muss der Steuerpflichtige den Finanzierungszusammenhang nachweisen. Schuldzinsen sind auch unbeschränkt abziehbar, wenn durch die Finanzierung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf dem Kontokorrentkonto erst ein negativer Saldo entsteht oder sich erhöht. Unter Umständen muss hier eine Aufteilung der Schuldzinsen erfolgen in privat veranlasst, betrieblich veranlasst mit Abzugsbeschränkung und/oder betrieblich veranlasst ohne Abzugsbeschränkung.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an uns.

Steuerberatung Nürnberg: Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1%-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Von admin am 10. Juli 2013 um 11:57

BFH-Urteile vom 21.03.13 VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und vom 18.04.13 VI R 23/12

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1%-Regelung zu bewerten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen vom 21. März 2013 und 18. April 2013 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

Im Streitfall (VI R 31/10) stellte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte er den Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Klägerin für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, denn eine private Nutzung des Dienstwagens habe nicht stattgefunden. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Deshalb hatte das Finanzgericht den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung zu Recht (auch ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt) als Arbeitslohn angesehen.

Der BFH bestätigte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass der Vorteil nach der 1%-Regelung zu bewerten sei. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt keine tatsächliche Nutzung voraus, sondern verweist nur auf die 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Mit dem Betrag, der nach der 1%-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben – unabhängig von Nutzungsart und –umfang – pauschal abgegolten werden. Diese Typisierung hat der BFH wiederholt als verfassungsgemäß erachtet. Da im Streitfall ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden war, kam eine andere Entscheidung nicht in Betracht.

In zwei weiteren Urteilen vom 21. März 2013 (VI R 46/11 und VI R 42/12) sowie in einem Urteil vom 18. April 2013 (VI R 23/12) hat der BFH aber auch (nochmals) verdeutlicht, dass die 1 %-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat
BFH, Pressemitteilung Nr. 38/2013 v. 10.7.2013