Steuerberatung Nürnberg: OFD Münster, Verfügung vom 13.7.2012
Mit der Verfügung vom 13.7.2012 weicht die OFD Münster von der üblichen Praxis ab, in der Steuerbilanz Rückstellungen – unabhängig vom handelsrechtlichen Rückstellungsbetrag – ausschließlich auf Basis der steuerlichen Vorschrift der § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG zu passivieren.
Laut o.g. OFD-Verfügung ist der nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Rückstellungsbetrag immer dann in der Steuerbilanz anzusetzen, wenn er niedriger ist, als der nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Rückstellungsbetrag.
Bei den von der OFD Münster thematisierten Rückstellungen handelt es sich um sogenannte Sachleistungsverpflichtungen (z.B. für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, Restrukturierungsvorhaben, umweltschutzrechtliche Auflagen), wo sich die handelsrechtliche Abzinsung über einen längeren Zeitraum erstreckt als die steuerliche, was handelsrechtlich zu einem niedrigeren Wertansatz im Vergleich zum steuerlichen führen kann.
Hieraus kann je nach Größenordnung dringender Handlungsbedarf resultieren.