Steuerberatung Nürnberg: Umsatzsteuerliche Organschaft – Auch eine GmbH & Co. KG kann Organgesellschaft sein
Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 13.3.2013 entschieden, dass für Zwecke der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht nur juristische Personen z.B. Körperschaften wie AG, GmbH Organgesellschaft sein können, sondern auch Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des deutschen UStG verlangt für die umsatzsteuerliche Organschaft erstens, dass die Organgesellschaft eine juristische Person ist und zweitens, dass die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Das EU-Recht sieht insbesondere die erste Voraussetzung so nicht vor. Entsprechend begründet das Finanzgericht München sein Urteil mit dem gebotenen Grundsatz der steuerlichen Rechtsformneutralität des § 11 MwStSystRL.
Über die Revision entscheidet nun der BFH bzw. der EuGH. Das vorliegende Urteil hat, wenn es bestätigt wird, weitreichende Konsequenzen für die steuerliche Gestaltung von Unternehmens-Gruppen und Konzernen. Bis das abschließende Urteil vorliegt, müssen davon bereits jetzt betroffene Unternehmen die entsprechenden Bescheide verfahrensrechtlich offen halten.
Weiterhin lassen zwei Urteile des EuGH vom 9.4.2013 und 25.4.2013 Zweifel am Ausschluss von Holdings insb. Finanzholdings als potentielle Organträger in Deutschland aufkommen. Fragen stellen sich bezüglich der erforderlichen Unternehmereigenschaft der Holding als auch der – insbesondere wirtschaftlichen – Eingliederung von Organgesellschaften in eine Holding. Hier spricht einiges gegen die Rechtmäßigkeit der deutschen Regelungen.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an uns. Wir beraten Sie gerne.
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