Steuerberatung Nürnberg: Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze zur Sozialversicherung 2013
2012 | 2013 | |
Beitrags-BMG zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung |
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West | 5.600 € monatlich (67.200 € jährlich) |
5.800 € monatlich (69.600 € jährlich) |
Ost | 4.800 € monatlich (57.600 € jährlich) |
4.900 € monatlich (58.800 € jährlich) |
Beitrags-BMG zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung |
3.825 € monatlich | 3.937,50 € monatlich |
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 50.850 € jährlich | 52.200 € jährlich |
Beitrags-Satz zur gesetzlichen | ||
Rentenversicherung (AN-/AG-Anteil) | 19,6 % (je 9,8%) | 18,9 % (je 9,45%) |
Arbeitslosenversicherung (AN-/AG-Anteil) | 3,0 % (je 1,5%) | 3,0 % (je 1,5%) |
Beitrags-Satz zur gesetzlichen | ||
Krankenversichg. allgemein (AN-/AG-Anteil) | 15,5% (8,2%/7,3%) | 15,5% (8,2%/7,3%) |
Krankenversichg. ermäßigt (AN-/AG-Anteil) | 14,9% (7,9%/7,0%) | 14,9% (7,9%/7,0%) |
Pflegeversichg. allgemein (AN-/AG-Anteil) | 1,95% (je 0,975%) | 2,05% (je 1,025%) |
Pflegeversichg. kinderlose (AN-/AG-Anteil) | 2,2% (1,225%/0,975%) | 2,3% (1,275%/1,025% |
Pflegeversichg. Sachsen (AN-/AG-Anteil) | 1,95% (1,475%/0,475%) | 2,05% (1,525%/0,525%) |
Steuerberatung Nürnberg / Wirtschaftsprüfung Nürnberg: Latente Steuern – Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer vs. Auffassung des IDW
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat mit Datum 12.10.2012 eine Verlautbarung zum Ansatz von Rückstellungen für latente Steuern in der Handelsbilanz veröffentlicht. Darin weicht sie in mehreren Punkten von der Auffassung des IDW ab. Beispielsweise sind nach IDW RS HFA 7 auch kleine Personengesellschaften und nicht haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die nicht freiwillig § 274 HGB anwenden, zum Ausweis passiver latenter Steuern verpflichtet. Nach Meinung der BStBK, gilt diese Vorschrift gerade nicht für Einzelkaufleute, nicht haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften, welche die Erleichterung des § 274 a Nr. 5 HGB in Anspruch nehmen. Weiterhin angesprochen werden in diesem Zusammenhang Fragen zur Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB für latente Steuern, zur Saldierung aktiver mit passiver latenter Steuer und zur Abzinsung. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Steuerberatung Nürnberg: Jahressteuergesetz 2013 nach Verabschiedung durch Bundestag
Am 25.10.2012 hat der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz 2013 verabschiedet. Auszugsweise betreffen die Änderungen folgende Gesetze:
Änderungen des Einkommensteuergesetzes:
Steuerbefreiung von Geld- und Sachbezügen von Wehrpflichtigen, Zivildienstleistenden, freiwillig Wehrdienstleistenden, Reservistendienstleistenden und Freiwilligendienstleistenden;
Nachteilsausgleich für Elektromobilität (Bei Dienstwagen soll der Listenpreis für die 1%-Regelung um die Kosten des Batteriesystems höchstens um 10.000 € reduziert werden);
Beschränkung der Verluste, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Abschaffung der „Goldfinger“-Steuerspar-Modells);
Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau (gemeinsame Prüfungen von Zoll- und Finanzverwaltung);
Steuerabstandnahme bei Kapitalerträgen (kein Kapitalertragsteuerabzug auf Erträge aus Genussrechten und gewährte Arbeitnehmerbeteiligungen, bei Gewinnausschüttungen von GmbH`s erfolgt nur Abstandnahme bei Vorliegen einer NV-Bescheinigung – nicht bei Freistellungsauftrag);
Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer;
Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Änderungen des Umsatzsteuergesetzes:
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG (u.a. für bestimmte Heilbehandlungsleistungen, Betreuungsleistungen, Wohlfahrtsleistungen, Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern, nicht jedoch – wie geplant – für Bildungsleistungen);
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Ausweitung auf Lieferungen von Erdgas und Elektrizität und Beendigung bei Personenbeförderungsleistungen durch ausländische Unternehmer);
Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungstücken (Einschränkung der Umsatzsteuer-ermäßigung für Kunsthändler und Pauschalmarge bei Differenzbesteuerung).
Änderungen des Gewerbesteuergesetzes und der Gewerbesteuer-DV:
Sonderregelung bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (Ausweitung von Windkraftanlagen auf solare Strahlungsenergie, zugleich Beschränkung auf Gewerbetreibende, die ausschließlich Anlagen zur Energieerzeugung aus Wind- und solarer Strahlungsenergie betreiben).
Am 23.11.2012 verweigerte der Bundesrat seine Zustimmung zu dem Gesetzesentwurf. Bundestag und Bundesregierung haben nun die Möglichkeit den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Steuerberatung Nürnberg: OFD Münster, Verfügung vom 13.7.2012
Mit der Verfügung vom 13.7.2012 weicht die OFD Münster von der üblichen Praxis ab, in der Steuerbilanz Rückstellungen – unabhängig vom handelsrechtlichen Rückstellungsbetrag – ausschließlich auf Basis der steuerlichen Vorschrift der § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG zu passivieren.
Laut o.g. OFD-Verfügung ist der nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Rückstellungsbetrag immer dann in der Steuerbilanz anzusetzen, wenn er niedriger ist, als der nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Rückstellungsbetrag.
Bei den von der OFD Münster thematisierten Rückstellungen handelt es sich um sogenannte Sachleistungsverpflichtungen (z.B. für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, Restrukturierungsvorhaben, umweltschutzrechtliche Auflagen), wo sich die handelsrechtliche Abzinsung über einen längeren Zeitraum erstreckt als die steuerliche, was handelsrechtlich zu einem niedrigeren Wertansatz im Vergleich zum steuerlichen führen kann.
Hieraus kann je nach Größenordnung dringender Handlungsbedarf resultieren.
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